| Statuten Voltigegruppe RZ Forch
Personenbegriffe sind in diesen Statuen nur männlich oder weiblich notiert und gelten immer auch in der fehlenden Form.
Art. 1 Name
Unter dem Namen Voltigegruppe RZ Forch besteht ein Verein, im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Forch (Gemeinde Maur). Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
Die Voltigegruppe RZ Forch· organisiert das Voltigieren, wobei die Trainings von einer ausgebildeten Voltigetrainerin geleitet werden. · fördert das Voltigieren als Jugend- und Leistungssport· will die Jugendlichen in ihrer Entwicklung durch Zusammenarbeit in der Gruppe und Vermittlung von Verantwortung dem Pferd gegenüber fördern· ermöglicht die Teilnahme an nationalen und internationalen Leistungsprüfungen· erwartet von Turniervoltigiererinnen, dass sie die angebrochene Saison beenden· verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn
Art. 3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen und Erträge aller Art, insbesondere auch aus den erhobenen Trainingsbeiträgen.
Art. 4 Mitgliedschaft
Alle Voltigiererinnen der Voltigegruppe RZ Forch können Juniorenmitglied ohne Stimmrecht des Vereins werden, sofern sie jedes Jahr den von der Hauptversammlung festgelegten Beitrag einzahlen.Aktivmitglied kann jedermann ab dem 16. Altersjahr werden, der jedes Jahr den von der Hauptversammlung festgelegten Beitrag zahlt.Mindestens ein Elternteil der aktiven Voltigiererinnen der Voltigegruppe RZ Forch muss nach einer kurzen Probezeit Aktivmitglied werden und jedes Jahr den von der Hauptversammlung festgelegten Beitrag einzahlen.Gönnermitglied ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen werden.
Art. 5 Eintritt/Austritt/Ausschluss
Der Ein und Austritt kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme endgültig entscheidet. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahresmitgliederbeitrag zu bezahlen.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Präsidentin.Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können vom Vorstand, mit schriftlicher Begründung ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Entscheid bei der Hauptversammlung Rekurs einlegen.
Art. 6 Organisation
Die Organe des Vereins sind:· die Hauptversammlung· der Vorstand· die RevisionsstelleDie Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Art. 7 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins.Sie wird vom Vorstand von sich aus oder auf Verlangen eines Fünftels aller Mitglieder unter Angabe der Traktanden mindestens 3 Wochen vor dem Termin einberufen.Jährlich muss mindestens eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden und zwar innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres. Weitere Vereinsversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich drei Wochen im voraus unter Beilage der Traktandenliste.Die Hauptversammlung behandelt folgende Geschäfte:· Genehmigung des letzten HV Protokolls· Wahl der Präsidentin· Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder· Wahl der Revisionsstelle· Genehmigung des Jahresberichtes der Präsidentin.· Abnahme der Jahresrechnung nach Antrag der Revisionsstelle· Abnahme des Tätigkeitsprogrammes und des Budgets für das folgende Jahr· Festsetzung des Mitgliederbeitrags, innerhalb des in Art. 10 festgelegten Rahmens· Anträge des Vorstandes· Anträge der Mitglieder sofern sie dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung eingereicht wurden· Allfällige StatutenänderungenStimmrecht hat jedes Aktivmitglied. Jedes Aktivmitglied kann mit schriftlicher Vollmacht ein weiteres Aktivmitglied vertreten. Beschlüsse werden unter Vorbehalt von Art. 13 und 14 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3, maximal 7 Mitgliedern, die auf 2 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er ist befugt, die dringenden laufenden Geschäfte an die Präsidentin zu delegieren.Der Vorstand konstituiert sich selbst.Die Präsidentin ist zusammen mit jedem Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt.Der Vorstand trifft sich auf Einberufung durch die Präsidentin unter Angabe der Traktanden zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Die Trainerin nimmt auf Einladung an den Vorstandssitzungen teil.Während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder kann der Vorstand selber ersetzen. Ebenso kann er sich, solange die in den Statuten vorgesehene Höchstzahl nicht erreicht ist, bis zu dieser selbst ergänzen. Solche Wahlen sind jedoch der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 9 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einem Revisor, welcher jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt wird. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung Bericht.
Art. 10 Mitgliederbeiträge
Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Hauptversammlung festgelegt, er darf jedoch CHF 300. nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Beiträge stellen freiwillige Spenden dar.
Art. 11 Haftung / Versicherung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.Die persönliche Unfallversicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.
Art. 12 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht einer Turniersaison vom 1. Oktober bis 30. September
Art. 13 Statutenänderungen
Statutenänderungen können von einer Vereinsversammlung nur mit absoluter Mehrheit aller gemäss Präsenzliste anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden, welche ausdrücklich zu diesem Zweck unter Angabe des vorgeschlagenen Beschlusses wenigstens 30 Tage vorher einberufen worden ist.Es ist dafür eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Liquidation entscheidet die ausserordentliche Vereinsversammlung. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 15 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten sind anlässlich der Gründerversammlung vom 31. Januar 2004 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Das erste verkürzte Vereinsjahr dauert bis 30. September 2004.
Forch, 31. Januar 2004
Die Präsidentin Petra Dutli
Die Aktuarin Sylvie Saxer
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